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GO2 Bodypiercing-Jewelry

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen GO2 GmbH

Geschäftskunden

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der jeweilige Kunde mit Vertragsabschluss anerkennt, gelten für alle Geschäftsbeziehungen der GO2 GmbH (nachfolgend: GO2). Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Waren.

1.2. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3. Die AGB gelten vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung auch für zukünftige gleichartige Verträge mit dem jeweiligen Kunden, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Andere Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausgeführt werden.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der GO2 maßgebend.

Vorrang vor diesen AGB haben ferner etwaige abweichende Bestimmungen in den Angebots- bzw. Auftragsbestätigungsschreiben der GO2.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den abgeschlossenen Vertrag und im Sinne dieser AGB (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote der GO2 sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die GO2 dem Kunden Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat.

2.2. Bestellungen durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung von der GO2 schriftlich bestätigt wird oder insoweit die Ware von GO2 versandt wurde.

2.3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die GO2 berechtigt, ein Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Rückversand

3.1. Liefertermine sind ohne eine anders lautende Vereinbarung unverbindlich. Die GO2 ist jedoch bemüht, die angegebenen Liefertermine einzuhalten.

3.2. Die Lieferung erfolgt am Sitz der GO2, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. In diesem Fall ist die GO2 berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.3. GO2 ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Annahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als selbstständige Lieferung.

3.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht grundsätzlich mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3.5. Der Versand der Ware erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. GO2 ist aber berechtigt, den Versand der Ware im handelsüblichen Rahmen zu versichern und den Kunden mit den hierfür entstehenden Kosten zu belasten.

3.6. Die Kosten für Verpackung und Versand sind vom Kunden zu tragen Diese betragen pauschal 8,00 €, bei Nachnahmesendungen 16,00 € (diese setzen sich zusammen aus den Kosten für Verpackung und Versand in Höhe von 8,00 € sowie 8,00 € Übermittlungsentgelt, welches von DHL/UPS in Rechnung gestellt wird). Bei Nachlieferungen per Nachnahme wird ausschließlich das Übermittlungsentgelt von DHL in Höhe von 8,00 € in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen mit einem Netto-Warenwert ab 200,00 € erfolgt der Versand der Bestellung des Kunden innerhalb Deutschlands portofrei. Hiervon ausgenommen sind Lieferungen, die Pflegeprodukte, Tools, Displays und/oder Aufsteller enthalten. Wir behalten uns im Übrigen vor, den Versandpartner zu wechseln und die Versandkosten entsprechend neu festzusetzen.

3.7. Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert. Bei jedem weiteren Versenden der Ware fallen zusätzliche Versandkosten in Höhe von 8,00 € an. Die GO2 behält sich vor, Rücksendungen, die unfrei zugeschickt werden, nicht anzunehmen.

3.8. Warenrücksendungen müssen gereinigt an GO2 zurückgeschickt werden, ansonsten behält sich GO2 vor, diese nicht anzunehmen.

4. Lieferhindernisse aufgrund höherer Gewalt

4.1. Kann die GO2 verbindliche Lieferzeiten aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten, ist sie berechtigt, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen die Lieferung hinaus zu zögern oder sich ganz oder teilweise vom Vertrag zu lösen.

4.2. Fälle höherer Gewalt sind betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit vom GO2 in Kauf zu nehmen waren Dies kann insbesondere der Fall sein, bei Leistungshindernissen wegen

  • Krieg, bewaffneten Konflikte und/oder Bürgerkriegen, Aufständen und aufständische Unruhen,
  • terroristischen Anschlägen oder Piraterie,
  • Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und Plagen,
  • Streiks und anderen Arbeitskämpfen,
  • gesetzlichen und behördliche Maßnahmen.

4.3. Fällen höherer Gewalt steht die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der GO2 gleich, wenn GO2 ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder die GO2 noch den Zulieferer ein Verschulden trifft und die GO2 im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.4. Im Falle höherer Gewalt, die ein vorübergehendes Leistungshindernis zur Folge hat, hat GO2 das Recht, die Lieferung für die Dauer von maximal drei Monaten aufzuschieben. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, sind sowohl der Kunde als auch die GO2 ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.5. Im Falle höherer Gewalt, aus der ein endgültiges Leistungshindernis resultiert, sind sowohl die GO2 als auch der Kunde ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt.

4.6. Die GO2 wird den Kunden unverzüglich über ein vorübergehendes oder endgültiges Leistungshindernis aufgrund höherer Gewalt informieren. Im Falle eines Rücktritts gemäß den vorstehenden Regelungen wird die GO2 dem Kunden eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

4.7. Im Übrigen bleiben die durch die vorliegenden AGB gewährten Rechte des Kunden durch die vorstehenden Klauseln unberührt. Unberührt bleiben auch zwingende gesetzliche Rechte der Vertragsparteien, insbesondere für den gesetzlichen Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung).

5. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug

5.1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der GO2, sofern nicht anders vereinbart. Bei den Preisen handelt es sich um Netto-Preise ab Lager zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Steuern.

5.2. Ohne gesonderte Vereinbarung, sind Lieferungen der GO2 per Nachnahme oder per Vorauskasse ohne Abzug zahlbar. Die GO2 ist - auch in laufenden Geschäftsbeziehungen - jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die GO2 spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.3. Bei Vorauskasse und Bankeinzug gewährt GO2 in Abhängigkeit zum Netto-Warenwert folgenden Skonti:

Netto-WarenwertSkonto
bis 499,99 € 3 %
500,00 € – 999,99 € 5 %
ab 1.000,00 € 10 %

Bei der Berechnung des für die Skonti maßgeblichen Netto-Warenwerts werden Pflegeprodukte, Zubehör, Tools, Displays sowie Aufsteller nicht berücksichtigt.

5.4. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme fällig.

5.5. Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden, so werden Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Kunden ist ausgeschlossen.

5.6. Mit Ablauf der Zahlungsfrist in Ziff. 5.4 kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in Verzug, ist die GO2 berechtigt, den Kaufpreis während des Verzugs zum gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen und für Zahlungsaufforderungen eine Kostenersatzpauschale i.H.v. 2,50 € zu verlangen. Den Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der GO2 kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer verzugsbedingter Schäden wird durch die Kostenersatzpauschale nicht ausgeschlossen.

5.7. Bei Rücklastschriften behält sich die GO2 vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € zu berechnen. Den Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Preisanpassungen

6.1. Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, ist die GO2 berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich die von der GO2 zu tragenden Kosten für öffentlichen Abgaben wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den Umfang der Veränderung der öffentlichen Abgaben beschränkt.

6.2. GO2 ist verpflichtet, Kostensenkungen hinsichtlich einzelner Preisbestandteile mit Kostensteigerungen bei anderen Preisbestandteilen zu verrechnen.

6.3. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5 % des Gesamtpreises, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der GO2 aus dem abgeschlossenen Vertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (gesicherte Forderungen), behält sich die GO2 das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die GO2 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der GO2 gehörenden Waren erfolgen.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum der GO2 stehenden Waren pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Wasser, Feuer, Explosion und Diebstahl zu versichern. Auf Aufforderung wird er den Nachweis über die Versicherungen erbringen.

7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Preise, ist die GO2 berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die GO2 ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die GO2 die Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist

7.5. Der Kunde ist bis zum Widerruf gemäß 7.5. c. berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gilt:

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der GO2 entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die GO2 als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die GO2 Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der GO2 gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die GO2 ab. Die GO2 nimmt die Abtretung an. Die in 7.2. und 7.3. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der GO2 ermächtigt. Die GO2 verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GO2 nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und die GO2 den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 7.4. geltend gemacht hat. Ist dies aber der Fall, so kann die GO2 verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die GO2 in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7.6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der GO2 um mehr als 10 %, werden auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der GO2 freigegeben.

8. Mängelhaftung, Rügepflichten

8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

8.2. Grundlage der Mängelhaftung der GO2 sind vor allem die getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn entscheidend hingewiesen hat, übernimmt die GO2 jedoch keine Haftung.

8.3. Muster und Proben, die GO2 dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellt, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.

8.4. Handelt es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der GO2 hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der GO2 für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.5. Handelt es sich nicht um ein beidseitiges Handelsgeschäft, ist der Kunde bei offensichtlichen Mängeln verpflichtet, diesen der GO2 innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich nachträglich ein nicht offensichtlicher Mangel, ist der Kunde verpflichtet, diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der GO2 für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

8.7. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).

9. Haftung der GO2

9.1. Soweit sich aus diesen AGB oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet die GO2 auf Schadensersatz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche

a. wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

b. aus dem Produkthaftungsgesetz,

c. wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.

9.2. Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung der GO2 der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

9.3. Die sich aus Ziff. 9.1. und 9.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die GO2 nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

10. Verjährung

10.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr und beginnt jeweils mit erfolgter Lieferung durch die GO2, bei Werkleistungen der GO2 mit deren Abnahme.

10.2. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

10.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf-/Werkver-tragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9.1. a. und b. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

11.1. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von der GO2 ausdrücklich anerkannt wurden.

11.2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

11.3. Der Kunde darf Ansprüche gegen die GO2 nur mit deren schriftlicher Zustimmung abtreten oder verpfänden.

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen der GO2 und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Bochum (Deutschland).

12.3. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gilt der Gerichtsstand der Sitz der GO2 als vereinbart. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

13.2. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen, nichtigen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

13.3. Diese AGB der GO2 existieren in einer deutschen und einer englischen Fassung. Im Fall von Widersprüchen zwischen den beiden Fassungen hat die deutschsprachige Fassung Vorrang.

(Stand: Januar 2026)

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